Fall 2009-007N
Solothurn
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2009 | 2009-007N | Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 180. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | Religion |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Muslime |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
| Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Angeklagte nahm an einer Diskussion im Forum einer politischen Partei teil und schickte den folgenden Beitrag: « da es sich bei den geistigen Fürzen (Flatulenzen) der Muslime eher um Giftgas handelt und dieses dem Kriegsmaterialgesetz unterliegt, müssten Minarette eigentlich als Sondermüll-Hochtemperaturöfen behandelt werden und für diese gelten besonders hohe Anforderungen.» Damit hat der Angeklagte öffentlich eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion verunglimpft und herabgesetzt (vgl. auch Urteil 2008-3).
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 180 verurteilt.