Fall 2010-013N
Luzern
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2010 | 2010-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Ton / Bild |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Angeklagte wurde als Mitglied einer Band mittels einer CD in Mittäterschaft der Drohung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen/Gewalttätigkeit und der Rassendiskriminierung für schuldig erklärt. Zum Inhalt der Liedertexte wurden keine Angaben gemacht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Angeklagten in Mittäterschaft der Drohung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen/Gewalttätigkeit und der Rassendiskriminierung für schuldig. Er wird zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, insgesamt CHF 1‘200.00 verurteilt.