Fall 2013-002N

Rassistische Slogans auf Partei-Homepage 1

Aargau

Verfahrensgeschichte
2013 2013-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte zusammen mit zwei anderen Beteiligten (siehe EKR-Urteile 2013-3 und 2013-4) die folgenden vier aus dem Internet bezogenen Slogans auf der Homepage der Partei X:

„Wir haben ja nicht generell etwas gegen
AUSLÄNDER
sagen wir zumindest, aber wir hätten schon gerne so viele von Ihnen wie möglich d
RAUS
sen. [Logo“ der Partei]

„Viele Schweizer haben ja
DRECK
am Stecken, aber wenn
JUGOS
lawen das auch haben, sollte man die viel härter bestrafen! [Logo“ der Partei“]

„Wir finden
RASSISMUS
JA
auch schlecht, sagen wir zumindest. [Logo“ der Partei“]

„Wir machen
SAU
bere Politik, nur gelegentlich
TÜRKEN
ein paar Statistiken, um unsere Position zu rechtfertigen. [Logo“ der Partei“]

Die zitierten Slogans waren im Zeitraum zwischen dem Laden auf die Homepage (mutmasslich am 01. Mai 2011) und dem 19. Februar 2012 auf der Homepage der Partei X via Internet öffentlich zugänglich. Nach Bekanntwerden des Inhalts in den Medien wurden die Slogans am 18. Februar 2012 von der Homepage entfernt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kam zum Schluss, dass der Beschuldigte durch das Laden der zitierten Slogans auf die Homepage der Partei X gegen Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB verstossen haben. Er habe wissentlich und willentlich öffentlich Ideologien verbreitetet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie bzw. Religion gerichtet seien. Zudem habe er wissentlich und willentlich öffentlich durch Schrift und Bild eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie bzw. Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00.