Fall 2016-018N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-018N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Vor ca. 6 Monaten stellte der Beschuldigte mit seinem Handy ein Video von „Aschi Locher“ auf YouTube. In diesem Video erklärt ein Mann mit Schweizer Dialekt eine Maschine und sagt u.a., dass „mit dieser Maschine täglich 3`000 Neger gehackt werden können».
Vor ca. 6 Monaten stellte der Beschuldigte mit seinem Handy ein Video von „Aschi Locher“ auf YouTube. In diesem Video erklärt ein Mann mit Schweizer Dialekt eine Maschine und sagt u.a., dass „mit dieser Maschine täglich 3`000 Neger gehackt werden können».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Verletzung des Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 50.00.