Fall 2016-023N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte forderte über sein öffentlich zugängliches Facebook-Profil auf, jemand solle das Werk Hitlers vollenden, was Juden betrifft.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Ansicht, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf einer öffentlichen Plattform gegen die Juden wegen ihrer Religion zu Völkermord aufgerufen habe und diese aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in einer gegen die Menschenwürde verstossenen Weise herabgesetzt habe.
Der Beschuldigte forderte über sein öffentlich zugängliches Facebook-Profil auf, jemand solle das Werk Hitlers vollenden, was Juden betrifft. Zudem schrieb der Beschuldigte, dass dem Scheiss Pack ihre Seele für immer verbannt sein solle egal woher und welchen Glauben die Leute haben und dass 80% von Israel so ein Pack seien, genau wie die Amis ein Judenvolk. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass der Beschuldigte mit dieser Äusserung zu Hass und Diskriminierung gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion aufgerufen habe.
Weiter schickte der Beschuldigte über sein Facebook-Profil eine Nachricht an eine jüdische Person, in der er schrieb, dass Hitler ihn und seine Familie wohl übersehen habe, was schade sei. Zudem schrieb er dass es zum Glück genügend Salafisten in Deutschland gebe, die Hitlers Werk vollenden würden. Weiter unterstellte er den Juden, ein dreckiges Volk und verlogen zu sein und für Geld alles, auch ihre Kinder zu verkaufen. Die Adressatin der Nachricht solle sich schämen, dass sie existiere. Es sei unglaublich, dass solche Leute (Juden) wie er der liebe Gott auf die Welt gebracht habe, aber ohne solche Idioten sei das Leben auch langweilig.“
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Ansicht, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf einer öffentlichen Plattform gegen die Juden wegen ihrer Religion zu Völkermord aufgerufen habe und diese aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in einer gegen die Menschenwürde verstossenen Weise herabgesetzt habe.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Ferner wird er wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (TSCG), das Tierseuchengesetzes (TSG) und das Ausländergesetz (AuG) für schuldig erklärt. Für diese Delikte wird er mit einer Geldstrafe von 112 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ausserdem wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 840.00 und einer Busse von CHF 650.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage, bei Nichtleisten der Busse 7 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 1‘020.00.