Fall 2016-034N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2016 | 2016-034N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Behörden / Ämter / Armee |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte bezeichnete einen Sicherheitsangestellten in einem Bundesempfangszentrum mehrfach als „Nigger“ resp. „Fuck You Nigger» und äusserte, dass er wegen solcher „Nigger“ wie dem Geschädigten aus den USA geflohen sei. Trotz mehrerer Aufforderungen, damit aufzuhören, setzte der Beschuldigte nach und äusserte ebenso öffentlich „You Nigger don't tell me, what to do!".
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Auffassung, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen Menschen mit dunkler Hautfarbe herabgesetzt und ihnen die Existenzberechtigung öffentlich abgesprochen habe und so die Gefahr von Nachahmern geschaffen habe, welche diese auf Herabsetzung einer Rasse gerichtete Denkweise öffentlich verbreiten könnten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 310.00.