Fall 2016-034N

«You N***** don't tell me, what to do»

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2016 2016-034N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Behörden / Ämter / Armee
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte bezeichnete einen Sicherheitsangestellten in einem Bundesempfangszentrum mehrfach als „Nigger“ resp. „Fuck You Nigger» und äusserte, dass er wegen solcher „Nigger“ wie dem Geschädigten aus den USA geflohen sei. Trotz mehrerer Aufforderungen, damit aufzuhören, setzte der Beschuldigte nach und äusserte ebenso öffentlich „You Nigger don't tell me, what to do!".
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Auffassung, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen Menschen mit dunkler Hautfarbe herabgesetzt und ihnen die Existenzberechtigung öffentlich abgesprochen habe und so die Gefahr von Nachahmern geschaffen habe, welche diese auf Herabsetzung einer Rasse gerichtete Denkweise öffentlich verbreiten könnten.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 310.00.