Fall 2019-025N
Wallis
Verfahrensgeschichte | ||
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2019 | 2019-025N | Die Verurteilung wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und wegen Rassendiskriminierung erwächst in Rechtskraft. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschuldigte wird nach einer tätlichen Auseinandersetzung vor einem Restaurant angezeigt. Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB und wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die 2. Instanz heisst die Berufung gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung gut. Die Verurteilung wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und wegen Rassendiskriminierung erwächst jedoch mit dem zweitinstanzlichen Urteil in Rechtskraft.
Es kam zu einer Auseinandersetzung und einem Schlagabtausch mit Verletzungsfolgen zwischen dem Angeklagten, dem Opfer und Dritten. Dies geschah vor dem Restaurant, das von dem Opfer und ihrem Ehemann geführt wurde. Der Angeklagte habe eine Cola über das Opfer geleert und Fotos davon gemacht, um diese auf Facebook zu veröffentlichen. Aus der Sachverhaltswidergabe durch die 2. Instanz ist nicht ersichtlich, welche Tathandlungen für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 261bis Abs. 4 StGB einschlägig waren.
Die 2. Instanz heisst die Berufung gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung gut. Die Verurteilung wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und wegen Rassendiskriminierung erwächst jedoch mit dem zweitinstanzlichen Urteil in Rechtskraft.