Fall 2021-002N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-002N | Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und der Aufstachelung zum Hass (Art. 261 bis StGB) schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Keine Angaben zum Sachverhalt. Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und der Aufstachelung zum Hass (Art. 261 bis StGB) schuldig.
Keine Angaben zum Sachverhalt.
Kein
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und der Aufstachelung zum Hass (Art. 261 bis StGB) schuldig. Der Beschuldigte muss eine unbedingte Geldstrafe von 7'000.