Fall 2022-019N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-019N | Die Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Antisemitismus |
Die Beschuldigte hat vor dem Mehrfamilienhaus ihr Auto mit laufendem Motor abgestellt. Als die Nachbarn sie baten, den Motor auszuschalten, beschimpfte die Beschuldigte sie mit antisemitischen Äusserungen.
Die Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Ein Ehepaar bat die beschuldigte Person (Nachbarin), den laufenden Motor des Autos welches vor dem Mehrfamilienhaus abgestellt war, auszuschalten. Das Auto war direkt unter dem Balkon des Ehepaars abgestellt und die Abgase drangen auf den Balkon des Ehepaars. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einem Wortgefecht, in dessen Verlauf die Beschuldigte das Ehepaar rassistisch als «Scheiss Judenpack» beschimpfte.
Die Beschuldigte wird der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen von je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Sie wird zudem zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt.