Fall 2022-029N

Beschimpfung gegen Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien

Aargau

Verfahrensgeschichte
2022 2022-029N Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Nachbarschaft
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat im Juni 2020 mehrfach eine aus dem Balkan stammende Person beschimpft.
Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen, aber der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Geschädigte hielt sich mit seinem Sohn und einem Nachbarn bei seinen Fahrzeugen auf der Strasse vor seiner Liegenschaft auf. Daraufhin begab sich der Beschuldigte zur Gruppe und beschwerte sich über den Fahrzeuglärm. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde der Beschuldigte zunehmend wütender und machte in Anwesenheit der beiden erwähnten anderen Personen folgende Aussagen:

«Gopfertelli, verdammte Jugos, verschwindet nach Jugoslawien» und

«jetzt verschwinde nach Jugoslawien, nimm deine scheiss Fahne und verschwinde nach Jugoslawien, sonst schaue ich, dass ihr weg seid».
Zudem erklärte er dem Geschädigten, dass er einen tiefen IQ habe und betitelte ihn als «verdammte Siech».

Entscheid

Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen, aber der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gesprochen.