Fall 2022-029N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-029N | Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte hat im Juni 2020 mehrfach eine aus dem Balkan stammende Person beschimpft.
Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen, aber der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gesprochen.
Der Geschädigte hielt sich mit seinem Sohn und einem Nachbarn bei seinen Fahrzeugen auf der Strasse vor seiner Liegenschaft auf. Daraufhin begab sich der Beschuldigte zur Gruppe und beschwerte sich über den Fahrzeuglärm. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde der Beschuldigte zunehmend wütender und machte in Anwesenheit der beiden erwähnten anderen Personen folgende Aussagen:
«Gopfertelli, verdammte Jugos, verschwindet nach Jugoslawien» und
«jetzt verschwinde nach Jugoslawien, nimm deine scheiss Fahne und verschwinde nach Jugoslawien, sonst schaue ich, dass ihr weg seid».
Zudem erklärte er dem Geschädigten, dass er einen tiefen IQ habe und betitelte ihn als «verdammte Siech».
Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB freigesprochen, aber der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gesprochen.