Fall 2023-005N

Verbreitung eines antisemitischen Manifests

Zürich

Verfahrensgeschichte
2023 2023-005N Der Beschuldigte wird verurteilt wegen öffentlichem Verbreiten antisemitischer Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte verbreitete im Internet Abhandlungen und ein Manifest zur jüdischen Weltherrschaft, Kriegsplanung, der Geschichte des Holocausts und zur jüdischen Herkunft Adolf Hitlers.

Der Beschuldigte wird verurteilt wegen öffentlichem Verbreiten antisemitischer Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB.

Sachverhalt

Der Beschuldigte verfasste mehrere Abhandlungen und ein Manifest mit antisemitischen Texten und Inhalten, und publizierte diese auf seiner öffentlichen Homepage, z.B. in «Unsere Geschichte, die wir nicht kennen (dürfen)»:

«Chaim Weizmann, der. spätere erste Präsident Israels, veranlasste, dass Grossbritannien in dieser schwierigen Zeit eine Deklaration herausgab, in der sich die Briten verpflichteten, für die Juden eine nationale Heimstätte in Palästina zu errichten. Dieses Schreiben wurde an Lionel Walter Rothschild gesandt. Sein Vater, Nathan Mayer Rothschild, war bei der Vorbereitung des Weltkrieges beteiligt. Als «Dank» wurden die USA in den Krieg getrieben, die das Geschehen im Sinne der Planer entschieden.»

«In dieser Situation wurde jemand gesucht, der Deutschland wieder zu Ansehen brachte. Dazu war Adolf Hitler auserkoren, denn er wurde bereits 1912 -1913 am Tavistock Institut einer Gehirnwäsche unterzogen. Hitlers Grossvater war Lionel Nathan Rothschild und Hitler selber zudem noch ein Logenbruder. Daher wurde die NSDAP gezielt als Gegenkraft zum Kommunismus aufgestellt.»

«Wenn nachstehend von der Freimaurerei die Rede ist, so ist damit nicht nur die eigentliche Freimaurerei gemeint, denn es gibt eine Vielzahl von Geheimgesellschaften, mit unterschiedlichen Systemen und Graden. Zu diesen Organisationen gehören u.a. die Rosenkreuzer, die Illuminaten, Skull & Bones, die Moslembrüder, die Jesuiten, der Sanhedrin etc.; die Judenloge B'nai B'rith kontrolliert die Freimaurerei.»

Rechtliche Erwägungen

Indem der Beschuldigte rassistische Abhandlungen und Manifeste auf seiner öffentlichen Webseite veröffentlichte, handelte er eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte verfasste diese Texte oder wusste zumindest um den Inhalt dieser Texte und nahm zumindest in Kauf, dass diese von einer Vielzahl von Personen auf seiner Homepage gesehen wurden. Ebenso hielt es der Beschuldigte zumindest für möglich, dass in diesen Texten antisemitische Theorien (dass die Juden die USA dazu gebracht hätten, in den ersten Weltkrieg einzutreten und dass Adolf Hitler ein Rothschild bzw. ein Jude war und der Holocaust durch die Juden selber organisiert wurde und dass es viele verschiedene Geheimorganisationen gebe, aber all diese durch die Juden kontrolliert werden) verbreitet wurden und nahm dies zumindest in Kauf. Der Beschuldigte hat somit öffentliche Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, indem er antisemitische Manifeste auf seine Homepage hochlud und öffentlich sichtbar machte.

Entscheid

Der Beschuldigte wird verurteilt wegen öffentlichem Verbreiten antisemitischer Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, entsprechend CHF 3'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.