Fall 2024-033N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-033N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Sexuelle Orientierung |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | LGBTIQ+ |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Feindlichkeit gegen LGBTIQ+ |
A. (Beschuldigter) näherte sich B. und C. (Betroffene), die sich gegenseitige Zärtlichkeiten austauschten, fragte sie, ob sie homosexuell seien, und provozierte sie mit weiteren aggressiven Fragen und Äusserungen. An einem anderen Tag traf A. die Betroffenen erneut zufällig, näherte sich ihnen bedrohlich und bedrohte sie mit den Worten «when you are alone at night, I will kill you». Er wird auch wegen einer weiteren Tat verfolgt.
In Bezug auf den uns betreffenden Sachverhalt spricht die zuständige Strafverfolgungsbehörde den Beschuldigten des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB), sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) näherte sich B. und C. (Betroffene), die sich gegenseitige Zärtlichkeiten austauschten, und forderte sie auf, damit aufzuhören und ihm Platz auf der Bank zu machen. In der Folge fragte A. sie, ob sie homosexuell seien, und provozierte sie mit weiteren aggressiven Fragen und Äusserungen. An einem anderen Tag traf A. die Betroffenen erneut zufällig und näherte sich ihnen bedrohlich. A. stellte sich unmittelbar vor B. und C., stiess sie mit beiden Händen von sich weg und bedrohte sie mit den Worten «when you are alone at night, I will kill you». Er wird auch wegen einer weiteren Tat verfolgt.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB), sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig. In Bezug auf den anderen Sachverhalt wird A. ebenfalls einer weiteren Straftat für schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 4 Tagen verpflichtet, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. Diese Leistung ist in Form von Beratungsgesprächen beim «Mannebüro» zu erbringen. Die Verfahrenskosten werden auch A. auferlegt.