Caso 2010-008N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2010 | 2010-008N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Untersuchung ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | Autorità preposta al perseguimento penale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Ignoti |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Parole; Vie di fatto |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Geschädigte gab an, dass ihm von einem unbekannten Mann der einzig noch freie Sitzplatz im Zug verweigert worden sei, als dieser gesehen habe, dass er eine Kippa trage. Der Mann habe ihm gesagt, dass der Platz grundsätzlich frei sei, aber nicht für ihn. Als der Geschädigte mit seinem Mobiltelefon ein Bild vom Unbekannten gemacht habe, sei dieser aufgestanden, habe ihn an den Kleidern gepackt und ihn angebrüllt, dass er ihm das Mobiltelefon geben solle. Der Unbekannte habe ihm dann seine Kippa vom Kopf gerissen, diese in das Abteil geworfen und sei später mit den Schuhen darauf getreten. Daraufhin habe der Unbekannte versucht, ihn die Treffe runter zu drücken, worauf eine Frau zu beiden gesagt habe, dass sie aufhören sollen.
Anhand des Bildes auf dem Mobiltelefon des Geschädigten glaubte ein Polizeibeamter, eine ihm bekannte Person zu erkennen. Nach erfolgter Vorladung zu einer polizeilichen Befragung, meldete sich der Angeschuldigte telefonisch und führte aus, dass er zum fraglichen Zeitpunkt Saxofonstunden gehabt habe, was von seinem Musiklehrer bestätigt wurde. Letzterer legte zudem sein Quittungsbüchlein mit Eintrag für die Saxofonstunde des entsprechenden Datums vor.
Da keine weiteren Beweismittel vorliegen und der Angeschuldigte vom Polizeibeamten auf dem Bild nicht zweifelsfrei identifiziert worden war, kann dem Angeschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei ihm um den vom Geschädigten angezeigten Unbekannten handelte. Aus diesen Gründen wurde das Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB ohne Weiterungen eingestellt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Untersuchung gegen Unbekannt ein.