Caso 2021-063N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2021 | 2021-063N | Das Verfahren wird nicht anhand genommen. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Etnia; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie | Bene giuridico protetto |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private; Giovani |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte soll im öffentlichen WhatsApp-Gruppenchat eines Jugendtreffs rassistische «Sticker» gepostet haben. Darauf seien ein Angehöriger jüdischen Glaubens mit einer Kippa (Sticker 1) sowie ein Maschinengewehr (Sticker 2), jeweils zusammen mit den Texten: «Was ist schneller als ein Jude?» (Sticker 1) und «Ein Maschinengewehr» (Sticker 2) abgebildet worden. Gemäss Staatsanwaltschaft sei der objektive Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt und das Verfahren wird somit nicht anhand genommen.
Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich soll der Beschuldigte im öffentlichen WhatsAppGruppenchat eines Jugendtreffs rassistische «Sticker» gepostet haben. Darauf seien ein Angehöriger jüdischen Glaubens mit einer Kippa (Sticker 1) sowie ein Maschinengewehr (Sticker 2), jeweils zusammen mit den Texten: «Was ist schneller als ein Jude?» (Sticker 1) und «Ein Maschinengewehr» (Sticker 2) abgebildet worden.
Art. 261bis StGB schützt die Menschenwürde sowie den öffentlichen Frieden. Zentraler Gedanke der Menschenwürde ist, dass jedem Menschen in Bezug auf andere Menschen einen gleichwertigen und gleichberechtigten Wert zukommt. Demgegenüber kann der öffentliche Friede anhand von Diskriminierung gestört werden.
Im vorliegenden Kontext waren das öffentliche Aufrufen zu Hass gegen eine Gruppe von Personen (Art. 261bis Abs. 1 StGB) oder das Herabsetzen einer Gruppe von Personen durch Wort und Bild wegen ihrer Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) einschlägig.
Bei der ersten Tatbestandsvariante (Aufruf zu Hass) muss ebendieser Aufruf das feindselige Klima und die feindliche Grundstimmung, welche die eigentliche Quelle von Gewalttätigkeiten darstellen, zum Ausdruck bringen. Dabei muss die Aufforderung dafür geeignet sein, die Adressat*innen beeinflussen zu können sowie eine gewisse Eindringlichkeit und Ernsthaftigkeit gefordert werden, wobei es sich hier jedoch nicht um eine explizite Aufforderung handeln muss.
Unter der zweiten Tatbestandsvariante (Herabsetzen wegen der Religion) fallen u.a. Aussagen, in welchen Angehörige einer bestimmten Gruppe das Lebensrecht abgesprochen wird (z.B. «Die Angehörigen der Gruppe X sollten getötet werden»).
Die erwähnten «Sticker» wurden im Rahmen eines Gruppenchats gepostet, an welchem (abgesehen vom Moderator, welcher der Tatbestand umgehend der Polizei gemeldet hat) ausschliesslich minderjährige Jugendliche teilnehmen. Die «Sticker» zeugen von eklatant mangelndem Geschichtsbewusstsein, fehlender Sensibilität und Empathie, fahrlässiger Ignoranz sowie pubertäre nicht vorhandene Besonnenheit. Trotzdem wird vorliegend die Grenze der Strafbarkeit nicht ganz erreicht. Unter anderem mangelt es im Gruppenchat an kontextueller Konsistenz sowie an einer geeigneten Eindringlichkeit, um die Adressat*innen zu beeinflussen. Die «Sticker» bedingen auch keine spezifischen (jüdisch-feindliche) Stereotype oder geben keine konkreten Handlungsanweisungen, sondern plärren lediglich einen plakativen Scherz.
Aufgrund der gemachten Erwägungen sind der objektive Tatbestand bzw. die Tatbestandsvarianten des Art. 261bis StGB nicht erfüllt, womit sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt. Da somit die Tatbestände nicht erfüllt sind, ist das Verfahren nicht weiter an Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).