Caso 2022-009N
Zugo
Cronistoria della procedura | ||
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2022 | 2022-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Rifiuto di fornire un servizio (5° comma) |
Oggetto della protezione | Oggetto della protezione in generale |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Operatori del terziario |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Rifiuto di un servizio |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
A. und seine Ehefrau suchten am 20. April 2022 eine Bank-Filiale auf, um ein gemeinsames Privatkonto zu eröffnen. Nachdem sie die Eröffnungsunterlagen per Post erhalten und unterzeichnet hatten, erhielt A. einen Anruf vom Kundenberater, der mitteilte, dass die Kontoeröffnung vorerst nicht möglich sei und eine Compliance-Abklärung erforderlich sei. A. beschuldigt die Bank, aufgrund der russischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau die Kontoeröffnung verweigert und sie somit im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB diskriminiert zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
A. gibt an, er und seine Ehefrau seien in einer Bank-Filiale vorstellig geworden und hätten ihre Absicht, ein gemeinsames Privatkonto zu eröffnen, kundgetan. Daraufhin hätten sie per Post die Eröffnungsunterlagen für das Konto erhalten, welche sie sodann unterschrieben retourniert hätten. A. habe daraufhin einen Anruf vom zuständigen Kundenberater erhalten, der ihm mitteilte, dass vorerst eine gemeinsame Kontoverbindung für ihn und seine russische Ehefrau doch nicht eröffnet werden könne. Es müsse zuerst eine Compliance-Abklärung vorgenommen werden. A. wirft der Zuger Bank vor, dem Ehepaar aufgrund der russischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau die Kontoeröffnung verweigert zu haben.
In einem Schreiben brachte die Bank im Wesentlichen Folgendes vor: Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 5 StGB sei weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht erfüllt. Der zuständige Kundenberater habe es versäumt, die im Zusammenhang mit der Kontoeröffnungen vorzunehmenden Compliance-Abklärungen (mitunter diejenigen zur Einhaltung der Sanktionen gegenüber Russland) vor dem Versand resp. der Eröffnung des Kontos vorzunehmen. Dies habe in der Folge zu zeitlichen Verzögerungen geführt, weshalb der Anzeigeerstatter gemäss den Ausführungen in seiner Strafanzeige wohl nicht mehr an einer Geschäftsbeziehung interessiert gewesen sei. Im Übrigen habe die Bank seit der Einführung der Sanktionen gegenüber Russland diverse Konten für aus Russland stammende Kundinnen und Kunden weiterhin eröffnet. Von einer rassistisch bedingten Leistungsverweigerung könne keine Rede sein.
Angriffsobjekt von Art. 261bis Abs. 5 StGB sind entweder einzelne Personen oder Gruppen von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten «Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung». Dabei werden beispielsweise politische, geografische und nationale Gruppen nicht geschützt, es sei denn, es handele sich dabei um ein Synonym für bestimmte Rassen, Ethnien oder Religionen.
In casu macht der Anzeigeerstatter geltend, ihm und seiner Frau sei eine gemeinsame Kontoeröffnung verwehrt worden, weil seine Ehefrau russische Staatsangehörige sei. Wie vorstehend erwähnt, werden Nationen und Nationalitäten als solche, d.h. als rechtliche Kategorien, von Art. 261bis Abs. 5 StGB nicht erfasst. Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.
Im Übrigen distanziert sich die Bank in ihrer Stellungnahme von einer allfälligen Rassendiskriminierung und damit von einer Verletzung des Art. 261bis Abs. 5 StGB. Es sei keine Verweigerung einer Leistung erkennbar. Es sei jedoch so, dass vorgängig zu einer Kontoeröffnung eine Compliance-Abklärung der involvierten Personen vorgenommen werden müsse. Nach erfolgter Abklärung könne die Eröffnung des Kontos, sofern keine Hinderungsgründe bestehen, nach der üblichen Vorgehensweise vorgenommen werden. Zu den Compliance-Abklärungen gehörten mitunter jene zur Einhaltung der Sanktionen gegenüber Russland. Masseglich ist demnach die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation der Ukraine (SR 946.231.176.72) vom 4. März 2022.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.