Caso 1999-007N

Antisemitische Beschimpfung einer Wirtin

Zurigo

Cronistoria della procedura
1999 1999-007N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza 1a istanza cantonale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Anlässlich einer Besprechung bezeichnete der aufgebrachte Angeklagte in der erwähnten Gaststube die Wirtin (die Geschädigte) mit lauter Stimme als "verdammte jüdische Dreckfutz". Sieben bis acht weitere in der Gaststube anwesende Personen (Begleiter des Angeklagten, Angestellte und Gäste) bzw. konnten diesen Ausspruch hören.

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Er wird mit drei Tagen Gefängnis bedingt bestraft und wird verpflichtet, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 250.- zu bezahlen.

In fatto

Anlässlich einer Besprechung bezeichnete der aufgebrachte Angeklagte in der erwähnten Gaststube die Wirtin (die Geschädigte) mit lauter Stimme als "verdammte jüdische Dreckfutz". Sieben bis acht weitere, in der Gaststube anwesende Personen (Begleiter des Angeklagten, Angestellte und Gäste) konnten diesen Ausspruch hören.

In diritto

Nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB wird mit Busse oder Gefängnis bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild etc. eine Person wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.

Die 1. Instanz muss prüfen, ob die objektive und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind:

«Als öffentlich gilt, wenn eine Äusserung an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist oder wenn die Äusserung von einem zufällig anwesenden oder hinzukommenden Dritten wahrgenommen werden kann, sofern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit dem Hinzutreten eines Aussenstehenden gerechnet werden musste [...]. Öffentlichkeit bedeutet somit Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmt viele Menschen [...]" (E. VI / 3b, S. 30) Die 1. Instanz führt dazu aus: «Für den vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass im Moment, als der Angeklagte [...] den Ausspruch tat, unbestrittenermassen verschiedene andere Personen im Restaurant waren, darunter auch Gäste [...]. Auch ist festzuhalten, dass der Vorfall während der normalen Öffnungszeiten des Restaurants geschah, so dass der Ausspruch jederzeit von weiteren Drittpersonen hätte wahrgenommen werden können." (E. VI / 4a, S. 30 f.) Das Tatbestandserfordernis der Öffentlichkeit ist somit gegeben.

Es gilt noch zu klären, ob der Ausspruch des Angeklagten die Geschädigte in einer gegen die Menschenwürde verstossende Art und Weise herabsetzt oder diskriminiert. Gemäss der 1. Instanz greift allein schon die Betitelung der Geschädigten als «Dreckfutz» ihre Menschenwürde an, insbesondere ihre Würde als Frau. Durch den Zusatz «verdammte jüdische..." wird der Ausspruch rassendiskriminierend und antisemitisch, da die Religionszugehörigkeit der Geschädigten vom Angeklagten in einem gänzlich sachfremden Zusammenhang verwendet wird. (E. VI / 4b, S. 31) Die 1. Instanz führt dazu aus: «Nach Lehre und Rechtssprechung ist eine Person in ihrer Menschenwürde dann verletzt, wenn sie als Mensch zweiter Klasse behandelt wird [...]. Erfasst werden sollen Äusserungen, die über einen geschmacklosen Witz hinausgehen und einen Menschen in schwerer, menschenverachtender Weise blossstellen und erniedrigen [...]." (E. VI / 3b, S. 30)

Gemäss der 1. Instanz ist ersichtlich, dass der Anspruch des Angeklagten eindeutig eine Diskriminierung im Sinne Art. 261bis darstellt: «Die Äusserung des Angeklagten [...] lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er die Geschädigte unter Berufung auf deren Religionszugehörigkeit herabsetzen und diskriminieren wollte. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt." (E. VI / 4c, S. 31)

Der Angeklagte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig.

Decisione

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Er wird bestraft mit drei Tagen Gefängnis bedingt und wird verpflichtet, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 250.- zu bezahlen.