Caso 1999-019N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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1999 | 1999-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Propagazione di materiale razzista |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Antisemitismo; Revisionismo |
Gegen den Angeklagten wurde bereits ein früherer Prozess wegen Verbreitung der revisionistischen Zeitschrift Y geführt. Das damalige Strafverfahren wurde von der 1. Instanz mit einer Verurteilung zu einer Busse von Fr. 20'000.-- abgeschlossen. Die daraufhin angerufenen 2. Instanz bestätigte das Urteil der Vorinstanz und verurteilte den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 18'000.--. Gegen dieses Urteil wurde kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.
Der Angeklagte hat vorliegend erneut Nummern der Zeitschrift Y, die revisionistische und antisemitische Texte enthält, an verschiedene Personen zugesandt. Die Strafverfolgungsbehörde stellt die vorliegende Untersuchung gegen den Angeschuldigten in Anwendung des Opportunitätsprinzips ein. Es begründete diesen Entscheid mit folgenden Ausführungen: «Neben den im früheren Verfahren dem Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten kommt dem im vorliegen Verfahren zu prüfenden Verhalten [...] im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zu. Zudem hat sich das Obergericht bereits einlässlich mit einem Verhalten des Angeschuldigten befasst, da es mit jenem im vorliegenden Verfahren praktisch identisch ist. Bestehen somit keine wesentlichen Interessen des Staates oder allfälliger Geschädigter an einer weiteren Strafverfolgung, ist die vorliegende Untersuchung unter Anwendung des Opportunitätsprinzips i.S. von § 39a Ziff. 1 StPO einzustellen.» (E.4)
Einstellung der Strafuntersuchung.