Caso 2003-013N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2003 | 2003-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Nessuna indicazione sull'autore |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Parole; Scritti |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Der Beschuldigte hatte im Rahmen eines Internet - Chats unter einem Pseudonym folgende Aussage gemacht: «Solange wir den Juden nicht ausgerottet haben, haben wir den Krieg verloren.» Aufgrund dieser Äusserung wurde er der Rassendiskriminierung angezeigt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bejahte die öffentliche Verbreitung von rassistischen Ideologien gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB. Rechtliche Erwägungen dazu enthält der vorliegende Entscheid keine.
Der Angeschuldigte wurde wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von Fr. 200.-, bei einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt.
Der beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse innert einem Monat soll diese in sechs Tage Haft umgewandelt werden. Die Probezeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf ein Jahr festgesetzt.