Caso 2016-032N
San Gallo
Cronistoria della procedura | ||
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2016 | 2016-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Tempo libero / Sport |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine); Razzismo (colore di pelle) |
Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf soll der Beschuldigte gewisse Securitas-Mitarbeiter als „Scheiss Niger“, „Scheiss-Deutscher“ und „Arschloch“ bezeichnet haben. Es fielen angeblich weitere ehrverletzende oder provozierende Äusserungen. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.
Gegen den Beschuldigten wurde wegen Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung Strafanzeige erstattet.
Der Beschuldigte bestreitet, sich beleidigend gegenüber den Securitas-Mitarbeitern geäussert oder diese tätlich angegriffen zu haben. Er gibt an, dass er versucht habe, den Streit zu schlichten und seine beiden Brüder zurückgehalten habe. Ferner wurde durch einer Videoüberwachungsanlage das Geschehene aufgenommen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.