Caso 2016-032N

Auseinandersetzung mit Securitas-Mitarbeitern

San Gallo

Cronistoria della procedura
2016 2016-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC;
Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Tempo libero / Sport
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine);
Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

In fatto

Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf soll der Beschuldigte gewisse Securitas-Mitarbeiter als „Scheiss Niger“, „Scheiss-Deutscher“ und „Arschloch“ bezeichnet haben. Es fielen angeblich weitere ehrverletzende oder provozierende Äusserungen. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.
Gegen den Beschuldigten wurde wegen Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung Strafanzeige erstattet.
Der Beschuldigte bestreitet, sich beleidigend gegenüber den Securitas-Mitarbeitern geäussert oder diese tätlich angegriffen zu haben. Er gibt an, dass er versucht habe, den Streit zu schlichten und seine beiden Brüder zurückgehalten habe. Ferner wurde durch einer Videoüberwachungsanlage das Geschehene aufgenommen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.