Caso 2017-045N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2017 | 2017-045N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza; Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte postete auf Facebook einen öffentlich einsehbaren und für alle User öffentlich zugänglichen Beitrag gegen Menschen afrikanischer und arabischer Herkunft. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte postete auf Facebook die öffentlich einsehbare und für alle User öffentlich zugängliche Frage, wann endlich «Westeuropa von Arabern und Afris gesäubert» werde. Weiter führte er an, dass diese Menschen alle aus bestehenden Lagern «abgehauen» seien oder kommen würden, um «abzusahnen, was unsere Vorfahren aufgebaut» hätten.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 4’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’632.80 werden dem Beschuldigten auferlegt.