Caso 2018-056N

Rassistiche Äusserungen als Kommentare zu einem Zeitungsbeitrag auf Facebook

Soletta

Cronistoria della procedura
2018 2018-056N Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC;
Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine);
Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte fügte mit seinem Facebook-Profil unter den Beitrag einer Zeitung mehrere rassistische Kommentare hinzu. Der Beschuldigte hat sich der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gemacht.

In fatto

Der Beschuldigte fügte mit seinem Facebook-Profil unter den Beitrag einer Zeitung mit dem Titel «Für Nadeem liess Barbara Schwager ihre behinderte Tochter sitzen – jetzt ist sie pleite» folgenden Kommentar hinzu: «hure sön so treg neger hure türcke scheis albaner unt so witer dene hilftme immer mit hüsem gelt hir nent öich schwizer riset öich zeme raus mit dem bak behintertertie size to , scheis hus lenter chöme ales hüber so gar der schwizer bas halo glaub au uf stros iete eintselte her schise».

In diritto

Der Kommentar sei öffentlich einsehbar gewesen, womit der Beschuldigte vorsätzlich öffentlich durch Schrift eine Person sowie mehrere Gruppen von Personen wegen ihrer Rasse und Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe.

Decisione

Der Beschuldigte hat sich der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gemacht. Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen Freiheitsentzug, verbleibend 28 Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.