Caso 2019-018N

«No Schweine no Zigoiner»

Argovia

Cronistoria della procedura
2019 2019-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Jenisch, Sinti/Manouches, Rom
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Vicinato
Ideologia Antiziganismo

Sintesi

Der Beschuldigte erstellte zwei A4-Plakate mit diskriminierenden handschriftlichen Text:

In fatto

Der Beschuldigte erstellte zwei A4-Plakate mit folgendem handschriftlichen Text:
Plakat 1: «LIFT PERSONEN TRANSPORT NO SCHWEINE NO ZIGOINER!!!"
Plakat 2: «SCHWEINE UND ZiGoiner NICHT Wilkommen!!!"
Das Plakat 1 hat der Beschuldigte, ca. 08.00 Uhr, in einem Mehrfamilienhaus im Personenlift angebracht. Das Plakat 2 hat der Beschuldigte zur gleichen Zeit an der Innentüre derselben Liegenschaft, mit der Schrift gegen die Aussenseite des Gebäudes angebracht.
Das Plakat 1 war von allen Bewohner*innen der Liegenschaft einsehbar. In dieser Liegenschaft wohnen gesamthaft 21 Personen. Das Plakat 2 war von ausserhalb des Gebäudes von jeder Person einsehbar.
Der Beschuldigte hat angegeben, dass er sich zu dieser Tat hat hinreissen lassen, weil der Liftspiegel und eine Wand im Erdgeschoss stark verschmutzt worden seien. Er wollte damit aussagen, dass alle die Ordnung und Sauberkeit in der Liegenschaft beachten sollen und Respekt vor anderen Menschen haben sollen. Die Formulierung «Schweine und Zigeuner» wählte er als Synonym für Schmutz und Dreck.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 900.00. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.