Caso 2020-046N
Sciaffusa
Cronistoria della procedura | ||
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2020 | 2020-046N | Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten (Art. 177, 126 Abs. 1 StGB) schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole; Vie di fatto |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Die Beschuldigte hat die Anklägerin geschlagen und hat sie mit Ausdrücken wie «Scheiss Afrikaner» und «Scheiss Ausländer» diskriminiert. Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten schuldig.
Die Beschuldigte stieg aus dem Bus am Bahnhof aus und rempelte dabei mit ihrem Ellenbogen die Privatklägerin an, welche gerade dabei war, in den Bus einzusteigen. Die Beschuldigte ging weiter, ohne sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen. Die Privatklägerin ging der Beschuldigten hinterher, um sie zur Rede zu stellen. Als die Privatklägerin der Beschuldigten vorhielt, dass sie sie geschubst habe, drehte sich die Beschuldigte um und schlug der Privatklägerin gegen den Kopf und als die Privatklägerin fiel, trat die Beschuldigte sie weiter zu Boden.
Im Rahmen der vorgenannten tätlichen Auseinandersetzung betitelte die Beschuldigte die Privatklägerin zudem als «Arschloch» und diskriminierte sie mit Ausdrücken wie «Scheiss Afrikaner» und «Scheiss Ausländer».
Im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung betitelte die Beschuldigte die Privatklägerin als «Arschloch», wodurch die Privatklägerin in ihrer Ehre verletzt wurde. Weiter diskriminierte die Beschuldigte die Privatklägerin mit Ausdrücken wie «Scheiss Afrikaner» und «Scheiss Ausländer», obwohl die Beschuldigte wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass sie mit ihrer Wortwahl die Privatklägerin aufgrund ihrer Hautfarbe als minderwertig bezeichnet und diese in deren Menschenwürde verletzt.
Die Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten (Art. 177, 126 Abs. 1 StGB) schuldig. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.