Caso 2022-021N

Antisemitischer Anruf beim Zentrum für jüdische Studien

Zugo

Cronistoria della procedura
2022 2022-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren betreffend u.a. Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Mondo del lavoro;
Arte e scienza
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Die beschuldigte Person soll mit seiner Handynummer die Assistentin beim Zentrum für jüdische Studien der Universität Basel angerufen haben und hasserfüllte Aussagen in Bezug auf das jüdische Volk gemacht haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren betreffend u.a. Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein.

In fatto

Die beschuldigte Person soll mit seiner Handynummer die Assistentin beim Zentrum für jüdische Studien der Universität Basel angerufen haben und hasserfüllte Aussagen in Bezug auf das jüdische Volk gemacht haben. Zusammengefasst habe der Anrufer gesagt, dass «ihr froh sein könnt, dass man euch hat weiterleben lassen und ihr nicht vergast worden seid. Es gibt nur einen Gott und das wisst ihr genau. Ich will ungern Gewalt anwenden müssen, aber wenn es nicht anders geht…ob ihr euch nicht schämt, unentwegt Lügen zu verbreiten.». Die Assistentin sei selber nicht explizit bedroht worden. Die Aussagen hätten sich generell auf das jüdische Volk bezogen, sie habe sich durch die Aussagen aber trotzdem bedroht gefühlt.

In diritto

Durch den Telefonanruf könnte sich der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB sowie der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261 bis StGB strafbar gemacht haben.
Sowohl Art. 261 StGB wie auch Art. 261bis StGB setzten objektiv unter anderem voraus, dass eine allenfalls justiziable Handlung öffentlich geschieht. Gemäss Lehre ist eine Handlung in Zusammenhang mit den vorgenannten Tatbeständen dann öffentlich, wenn sie an einen grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis gerichtet ist. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen sind im Rahmen eines mit der Assistentin geführten Telefongesprächs gefallen. Daraus folgt, dass sich diese Äusserungen nicht an einen grösseren Personenkreis gerichtet haben und damit nicht öffentlich gewesen sind. Mangels einer öffentlichen Handlung ist somit weder der Tatbestand von Art. 261 StGB noch der Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllt, weshalb diesbezüglich die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat.
Der Tatbestand der Drohung Art. 180 StGB verlangt objektiv, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel androht. Gemäss den Angaben, sind die Äusserungen genereller Natur gewesen und hätten sich nicht auf die Assistentin als Person bezogen. Weil sich die Aussagen nicht konkret auf ihre Person bezogen haben, kann der Beschuldigte ihr kein zukünftiges – von seinem Willen abhängiges – Übel angedroht haben. Folglich ist auch der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt und das Verfahren ist auch in diesem Hinblick einzustellen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren betreffend Drohung (Art. 180 StGB), Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein.