Caso 2022-119N

Rassistische Nachrichten auf Bildschirm im Club

Zurigo

Cronistoria della procedura
2022 2022-119N Der Beschuldigte wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Luoghi pubblici;
Tempo libero / Sport
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte besuchte eine Party in einem Club. Die Party-Besucher konnten mittels SMS-Nachricht Texte an den Club senden, welche anschliessend auf Bildschirmen veröffentlicht wurden und von allen Besuchern gelesen werden konnten. Der Beschuldigte schickte mehrere SMS-Nachrichten mit rassistischem und erniedrigendem Inhalt.
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

In fatto

Der Beschuldigte besuchte eine Party in einem Club. Die Party-Besucher konnten mittels SMS-Nachricht Texte an den Club senden, welche anschliessend auf Bildschirmen veröffentlicht wurden und von allen Besuchern gelesen werden konnten.
Der Beschuldigte schickte mehrere SMS-Nachrichten mit erniedrigendem Inhalt, wovon zwei durch den eingebauten Filter im System nicht blockiert werden konnten und folglich auf mehreren Bildschirmen im Club erschienen waren. Er schrieb unter anderem «Niggas go to Auschwitz» und «Schwarze sollen sich waschen, bis sie weiss sind».

In diritto

Durch diese SMS-Nachrichten erniedrigte der Beschuldigte öffentlich eine bestimmte Gruppe aufgrund ihrer «Rasse» und setzte sie in Ihrer Menschenwürde krass herab, was er durch sein Tun beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm.

Decisione

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.