cn CFR : Detail

Caso 2024-005N

Arbeitszeiten stimmen nicht überein

San Gallo

Cronistoria della procedura
2024 2024-005N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Impiegati pubblici
Vittime Persone nere / PoC;
Richiedenti l'asilo;
Altre vittime
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Mondo del lavoro;
Autorità / enti pubblici / armata
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine);
Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

A. (Beschuldigter, ein Mitarbeiter einer öffentlichen Behörde) soll an seinem Arbeitsplatz folgende Äusserungen getätigt haben: «Scheiss Afrikaner, ich würde diese am liebsten abstechen» und «Am liebsten würde ich sie verbrennen», vermutlich in Bezug auf afghanische Minderjährige.

Da die Äusserungen dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

In fatto

A. (Beschuldigter, ein Mitarbeiter einer öffentlichen Behörde) soll an seinem Arbeitsplatz folgende Äusserungen getätigt haben: «Scheiss Afrikaner, ich würde diese am liebsten abstechen» und «Am liebsten würde ich sie verbrennen», vermutlich in Bezug auf afghanische Minderjährige.

In diritto

Die strafrechtliche Verfolgung hängt zunächst von einer Ermächtigung des EJPD ab, da sich die Tat im Rahmen einer amtlichen Tätigkeit ereignet hat (Art. 15 VG). Die Ermächtigung wurde erteilt.

Allerdings können weder Zeugenaussagen noch Aufzeichnungen der Videoüberwachungskameras bestätigen, dass die Äusserungen tatsächlich getätigt wurden. Die Arbeitszeiten von A. und die Zeiten, zu denen die Äusserungen gemacht worden sein sollen, stimmen insbesondere nicht überein. Daher verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

Decisione

Da die Äusserungen dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).