cn CFR : Detail

Caso 2024-034N

Keine Sportgeräte mehr an unsere jüdischen Brüder

Grigioni

Cronistoria della procedura
2024 2024-034N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Rifiuto di fornire un servizio (5° comma)
Oggetto della protezione Oggetto della protezione in generale
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Rifiuto di un servizio
Contesto sociale Tempo libero / Sport
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Ein Geschäft vermietet Sportgeräte in einer Bergstation. A. (Geschäftsführer und Beschuldigter) hängt einen Ausgang in hebräischer Schrift auf, mit sinngemäss folgendem Inhalt: «Aufgrund verschiedener sehr ärgerlicher Vorfälle, darunter der Diebstahl eines Schlittens, vermieten wir keine Sportgeräte mehr an unsere jüdischen Brüder […]». In der Folge wird die Vermietung von Airboards an aufgrund der Kleidung als Personen jüdischen Glaubens erkennbare Personen verweigert.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig.

In fatto

Ein Geschäft vermietet Sportgeräte in einer Bergstation. A. (Geschäftsführer und Beschuldigter) hängt einen Ausgang in hebräischer Schrift auf, mit sinngemäss folgendem Inhalt: «Aufgrund verschiedener sehr ärgerlicher Vorfälle, drunter der Diebstahl eines Schlittens, vermieten wir keine Sportgeräte mehr an unsere jüdischen Brüder […]». In der Folge wird die Vermietung von Airboards an aufgrund der Kleidung als Personen jüdischen Glaubens erkennbare Personen verweigert.

In diritto

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Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.-, sowie zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.