Caso 2024-067N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2024 | 2024-067N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4, 1. Teilsatz StGB) schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza; Etnia; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Musulmani; Persone nere / PoC; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici; Altre vittime |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Ostilità antimusulmana; Razzismo (nazionalità / origine); Razzismo (colore di pelle) |
Im Rahmen einer Untersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung werden Publikationen des A. (Beschuldigter) auf der Plattform X (ex-Twitter) entdeckt. Die meisten beschreiben Schwarze Personen als primitiv, genetisch minderwertig und als gesellschaftliche Problemquelle. Auch andere Ethnien werden angegriffen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4, 1. Teilsatz StGB) schuldig. Wegen einem anderen Sachverhalt spricht die zuständige Strafverfolgungsbehörde den Beschuldigten u.a. auch der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig (Art. 111 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Im Rahmen einer Untersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung werden Publikationen des A. (Beschuldigter) auf der Plattform X (ex-Twitter) entdeckt. Sie lauten unter anderem wie folgt:
«Schwarze sind eine primitive Rasse, wir sollten das endlich begreifen und entsprechend handeln», «Amerika sollte eine 13% Schwarze loswerden, sie sind nichts als Bürde, eine Last, ein Problem. Alles was sie tun ist, Morde zu begehen, Ghettos zu gründen und den Staat Geld zu kosten. Amerika wäre viel besser dran ohne sie, sie sind nur Ballast», und
«Tausende Jahre Schweizer Geschichte wird innerhalb von ein paar Jahrzehnten von Tamilen, Albaner und Türken zunichte gemacht, was für eine Tragödie», «Meine Version wäre es, alle Nicht Schweizer aus der Schweiz deportieren, aber auch Bürger müssen überprüft werden, es gibt Schwarze mit Schweizer Pass, zu richtigen Schweizern macht das dennoch nicht und sie sollten geben» und «Wieso schaffen es Afrikaner nicht, Muslime oder Südamerikaner, ein Land oder eine Gesellschaft zu bilden, in der es wenig Korruption und Banden und Mord und Hunger und Armut gibt? Antwort: Es liegt an ihrem Wesen, an ihrer Genetik letztlich die macht, dass sie immer arm bleiben».
Das Gericht präzisiert insbesondere folgende Punkte:
Die Bezeichnung von Schwarzen Menschen als «primitive Rasse» setzt diese zweifellos in ihrer Menschenwürde herab. Die Aufforderung «entsprechend zu handelt» stellt zumindest einen Aufruf im Sinne von Aufreizen zur Diskriminierung dar. Schwarze Menschen werden auch pauschal für die Gewalt- und Geldprobleme Amerikas verantwortlich gemacht, was per se diskriminierend ist. Die Begriffe «loswerden» und «Ballast» berauben sie noch zusätzlich ihrer Menschenwürde.
Die zwei ersten Publikationen entsprechen sowohl der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 und Abs. 2 StGB als auch der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB.
Für die anderen problematischen Tweets präzisiert das Gericht u.a. Folgendes:
Die Nennung von Nationalitäten und die Begriffe «Ausländer» oder «Asylanten» stellen rechtliche Kategorien dar, welche nur dann vom Diskriminierungsartikel erfasst werden, wenn sie Synonym für bestimmte «Rassen» oder Ethnien oder auch generell als Sammelbegriff für «Rassen» oder Ethnien verwendet werden. Im Übrigen vertritt der Beschuldigte u. a., dass die Schweizer Geschichte (und wohl auch Kultur) von Ausländern bestimmter (seiner Ansicht nach minderwertiger) Kategorie zerstört worden sei. Damit wird insbesondere diesen Bevölkerungsgruppen pauschal die Fähigkeit abgesprochen, sich zu integrieren bzw. ihnen vorgeworfen dies aktiv zu hintertreiben. Damit werden diskriminierende Vorurteile geschürt, was die Aussage im Sinne von Art. 261bis StGB strafbar macht. Die «Vision» des Beschuldigten erinnert an dunkelste Zeiten («Deportation») und spricht Schweizer Bürgern anderer Hautfarbe pauschal die Rechte ab, welcher mit der Staatsbürgerschaft einhergehen. Dies ist klarerweise eine rassistische Diskriminierung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4, 1. Teilsatz StGB) schuldig. Wegen einem anderen Sachverhalt spricht die zuständige Strafverfolgungsbehörde der Beschuldigte u.a. auch der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig (Art. 111 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wird zu 9 Jahren Freiheitstrafe und zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.- als Gesamtstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden u. a. dem Beschuldigten auferlegt.