Fall 1996-009N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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1996 | 1996-009N | 1. Instanz spricht den ersten Angeklagten wegen Rassendiskriminierung frei und verurteilt den zweiten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Keine Sachverhaltsangaben
Der Erste Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung zwar freigesprochen, wird aber wegen Verleumdung und Beschimpfung zu 6 Wochen Haft bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren und zur Zahlung einer Genugtuung an mehrere Geschädigte von insgesamt CHF 2'600.00 verurteilt. Der zweite Angeklagte wird wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung zu 4 Wochen Haft bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren und zur Zahlung einer Genugtuung an mehrere Geschädigte von insgesamt CHF 1'300.00 verurteilt.