Fall 1996-009N

Sachverhalt ist nicht bekannt

Bern

Verfahrensgeschichte
1996 1996-009N 1. Instanz spricht den ersten Angeklagten wegen Rassendiskriminierung frei und verurteilt den zweiten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Keine Sachverhaltsangaben

Entscheid

Der Erste Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung zwar freigesprochen, wird aber wegen Verleumdung und Beschimpfung zu 6 Wochen Haft bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren und zur Zahlung einer Genugtuung an mehrere Geschädigte von insgesamt CHF 2'600.00 verurteilt. Der zweite Angeklagte wird wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung zu 4 Wochen Haft bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren und zur Zahlung einer Genugtuung an mehrere Geschädigte von insgesamt CHF 1'300.00 verurteilt.