Fall 1999-032N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
1999 | 1999-032N | 1. Instanz stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Kunst und Wissenschaft |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Angeschuldigte ist der verantwortliche Inhaber eines für die Öffentlichkeit vorbehaltlos zugänglichen Musikgeschäftes. Er hat Tonträger (CDs, Schallplatten und Videos) mit allenfalls rassistischen und zu Gewalt aufrufenden Inhalts, u.a. der Musikgruppen «Böhse Onkelz», «Aufmarsch» und «Kraftschlag», zum Verkauf angeboten und diese auch veräussert. Einzelne Tonträger wurden im Verkaufsraum diskret in einer separaten Kartonschachtel aufbewahrt und diese nur auf spezielles Verlangen an die einschlägig interessierte Käuferschaft verkauft. Den Personen, welche Tonträger in der speziellen Kartonschachtel verlangt hätten, habe er diese ohne irgendwelche Einschränkungen verkauft.
Die Bundesanwaltschaft stellte auf Anfrage des Gerichtsstatthalters fest, dass die von der Polizei beschlagnahmten Tonträger keine rassendiskriminierenden Äusserungen oder Darstellungen enthalten würden. Auf Grund des Unschuldsnachweis durch die Bundesanwaltschaft und somit fehlenden Tatverdachts bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung, wird das Strafverfahren in diesem Punkt eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens wegen Rassendiskriminierung. Ebenfalls wird das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit eingestellt. Jedoch hat sich der Angeklagte der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit schuldig gemacht und wird zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht. Eine der fraglichen CDs wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.