Fall 2002-011N
Zug
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-011N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Gegen die Angeschuldigten wird Strafklage wegen Ehrverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und Rassendiskriminierung eingereicht. Mittels Einigungsverhandlung konnte zwischen dem Kläger und den Angeschuldigten eine Einigung erzielt werden, worauf der Kläger den Strafantrag zurückzog. Bezüglich der Antragsdelikte fehlt somit die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrages und das Strafverfahren ist in diesen Punkten einzustellen.
Da es sich beim Rassendiskriminierungsstraftatbestandes im Sinne von Art. 261bis StGB um ein Offizialdelikt handelt, ist die Strafuntersuchung in diesem Klagepunkt von Amtes wegen weiterzuverfolgen. Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung jedoch auch in diesem Punkt ein, weil es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angeschuldigten diesen Straftatbestand erfüllt haben sollen. (E.7)
Einstellung der Strafuntersuchung.