Fall 2002-033N
Obwalden
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-033N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er in öffentlicher Weise Tonträger und Videos mit rassendiskriminierenden Inhalt verbreitete.
Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 261 bis Abs. 2 StGB zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Zudem übernimmt er die Kosten und Gebühren von insgesamt CHF 295.-. Eine vorzeitige Löschung der Busse ist nach einer Probezeit von 2 Jahren möglich. Die polizeilich sichergestellten Tonträgern und Videos werden eingezogen und vernichtet.