Fall 2006-009N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Leistungsverweigerung |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Freizeit / Sport |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Dem Geschädigten wurde der Zutritt zu einem öffentlichen Lokal mit der Begründung «im Moment werden keine Personen aus den Balkanstaaten reingelassen» verweigert. Diese Begründung wurde zwar durch den Beschuldigten vorgebracht, es steht aber nicht mit Sicherheit fest, wem sie konkret angelastet werden muss. Als Beweis für diesen Sachverhalt dienen insbesondere Videoaufnahmen, welche für einen Fernsehbericht erstellt wurden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, die Zutrittsverweigerung richte sich nicht gegen eine nach Art. 261bis StGB geschützte Personengruppe: «Offensichtlich können die Balkanvölker nicht einer Religionsgemeinschaft oder einer rassischen Gruppe zugeordnet werden, sodann fallen sie auch nicht unter den Begriff einer Ethnie. Ethnische Gruppen definieren sich über gemeinsame Geschichte, ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Sprache, Tradition, Brauchtum). Gerade diese Voraussetzungen sind bei den Balkanvölkern offenkundig nicht erfüllt.»
Zudem scheitere eine Verurteilung daran, dass der Beschuldigte geltend mache, er habe dem Geschädigten den Einlass verweigert, weil er zuvor negativ aufgefallen sei. Damit bringe er im Wesentlichen einen sachlichen Grund («bisherig ungebührliches Verhalten») für die Leistungsverweigerung vor.
Die Strafuntersuchung sei deshalb einzustellen.
Die Strafuntersuchung wird eingestellt.