Fall 2007-058N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2007 | 2007-058N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Das Urteil enthält keine Angaben zum Sachverhalt und keine rechtlichen Erwägungen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 450.-, und zu einer Busse von CHF 100.-.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 450.-, und zu einer Busse von CHF 100.-.