Fall 2007-058N

Keine Angaben zum Sachverhalt

Luzern

Verfahrensgeschichte
2007 2007-058N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Das Urteil enthält keine Angaben zum Sachverhalt und keine rechtlichen Erwägungen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 450.-, und zu einer Busse von CHF 100.-.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 450.-, und zu einer Busse von CHF 100.-.