Fall 2007-081N
Zürich
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2007 | 2007-081N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. | 
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde | 
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) | 
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt | 
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine | 
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft | 
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe | 
| Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel | 
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld | 
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie | 
Der Sachverhalt ist unbekannt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 580.00.