Fall 2007-083N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-083N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt ist unbekannt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 300.00.