Fall 2007-085N

„Scheiss-N****“

Zürich

Verfahrensgeschichte
2007 2007-085N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte nannte den dunkelhäutigen Geschädigten einen «Scheiss-Neger». Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kommt daher zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 710.00.