Fall 2008-041N

kein Sachverhalt angegeben

Bern

Verfahrensgeschichte
2008 2008-041N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Sachverhalt ist unbekannt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung, des Nachtlärms und des unanständigen Benehmen schuldig gesprochen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, des Nachtlärms und des unanständigen Benehmens schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 300.00.