Fall 2008-046N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-046N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte beschimpfte den aus Haiti stammende Geschädigte in Anwesenheit der Polizei als „Scheiss-Nigger“. Vorgängig wurde der Geschädigte ausserdem durch den Beschuldigten bespuckt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Er wird mit 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 240.00.