Fall 2009-024N

Keine Angaben zum Sachverhalt

Bern

Verfahrensgeschichte
2009 2009-024N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.- und zu einer Busse von CHF 800.-.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Keine Angaben zum Sachverhalt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.- und zu einer Busse von CHF 800.-.