Fall 2010-002N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-002N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe); Rechtsextremismus |
Der Angeschuldigte war Mitglied einer alkoholisierten Polterabendgruppe. Ein Passant, welcher mit zwei dunkelhäutigen Kindern unterwegs war, wurde vom Angeschuldigten und einem weiteren Mitglied der Gruppe mit rassistischen Äusserungen wie «Rassenschänder» beschimpft und geschlagen. Wegen des Vorfalls wurde die Gruppe einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei sich der Angeschuldigte mit nacktem und mit Nazi-Tätowierungen versehenem Oberkörper (Adler mit Hakenkreuz, behelmter Soldat mit SS-Runen, «1488»-Symbol, etc.) zur Schau stellte und mehrfach in der Öffentlichkeit laut schrie: «Diese Scheiss-Nigger», «Alles wegen diesen Scheiss-Niggern». Des Weiteren beschimpfte er auch die anwesenden Polizisten.
Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeschuldigten wegen Rassendiskriminierung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Er wird zu einer bedingten Geldstrafe von CHF 9‘000.00 sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt.