Fall 2010-005N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-044N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
2010 | 2010-005N | Die 2. Instanz bestätigt das erstinstanzliche Urteil. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit; keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeklagte wurde mit Urteil der 1. Instanz der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der einfachen Körperverletzung im Notwehrexzess sowie der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt und plädiert auf vollumfänglichen Freispruch.
Die Anschuldigungen bezüglich Körperverletzungen betreffen mehrere von der Tathandlung der Rassendiskriminierung unabhängigen Vorfälle, auf welche hier nicht näher eingegangen wird.
Im Anklagepunkt, welcher zur Verurteilung wegen Rassendiskriminierung geführt hat, legte der Angeklagte in der zweitinstanzlichen Verhandlung ein Geständnis ab. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er den geschilderten Sachverhalt bestritten und machte eine Verwechslung geltend. Im vorliegenden Verfahren gab der Angeklagte zu, eine Türkin am Kopftuch und an den Haaren gerissen zu haben, weil er es nicht gut finde, «wenn hier Frauen im Kopftuch herumlaufen und nicht Deutsch können, obwohl sie seit Jahren hier sind». Damit erklärt das Gericht, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ebenso wie die Motivation des Angeklagten erstellt sei, so dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung zu bestätigen sei.
Bei der Strafzumessung trägt das Gericht der in einem psychiatrischen Gutachten diagnostizierten kombinierten Drogen- und Alkoholabhängigkeit und dissozialien Persönlichkeitsstörung des Angeklagten gebührend Rechnung. Es bestätigt das erstinstanzliche Urteil von 15 Monaten unbedingt wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, einfacher Körperverletzung im Notwehrexzess sowie Rassendiskriminierung.
Entscheid 2009-044N
Der Beschuldigte wird der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der einfachen Körperverletzung im Notwehrexzess sowie der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen. Er wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Entscheid 2010-005N
Die 2. kantonale Instanz spricht den Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, einfacher Körperverletzung im Notwehrexzess sowie Rassendiskriminierung schuldig. Er wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.