Fall 2012-001N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2012 | 2012-001N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen; Jugendliche |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte führte in Richtung der vorbeifahrenden Polizeipatrouille den Hitlergruss aus. Er wurde daraufhin von der Polizei kontrolliert. Während der Kontrolle verhielt sich der Beschuldigte äusserst respektlos und unkooperativ. Als sich die Polizei entfernte, führte er erneut den Hitlergruss in Richtung der Polizisten aus.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung und des unanständigem Benehmens schuldig und verurteilt ihn zu einer Busse von CHF 400.00.