Fall 2012-028N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2012 | 2012-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Gemäss dem Rapport eines anderen Strafverfahrens in der gleichen Sache versuchte S., einen bereits startenden Bus noch zu besteigen. Da der Bus schon überfüllt gewesen sei, hat der Buschauffeur auf die Wünsche des S. nicht eingehen können und ist losgefahren. S. hat in der Folge wuchtig gegen die Tür geschlagen, worauf das Glas in Bruch ging und er verletzt wurde. Zwei Monate später stellte S. als Privatkläger den Sachverhalt völlig anders dar: Er sei gestolpert und habe sich dabei an der Tür verletzt. Der Buschauffeur habe ihn nur deshalb nicht mitnehmen wollen, weil er nicht wie ein Schweizer aussehe. Er habe sich unter anderem der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Da das Aussageverhalten des S. nicht kohärent ist, dasjenige des Buschauffeurs jedoch schon und da S. unterdessen kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung des Buschauffeurs hat, nimmt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Verfahren nicht an die Hand. Sie stellt sich die Frage, ob gegen S. allenfalls ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden müsste, sieht jedoch davon ab.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde nimmt das Verfahren nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.