Fall 2013-001N

Vorschlag für eine neue Schweizer Landeshymne

Graubünden

Verfahrensgeschichte
2013 2013-001N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Medienschaffende / Verleger
Opfergruppen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Unter der redaktionellen Verantwortung des Beschuldigten veröffentlichte die „Gipfeli Zytig“ (wöchentlich erscheinende Gratiszeitung) anfangs Juli 2012 unter dem Titel " „Vorschlag für eine neue Schweizer Landeshymne …denn die frühere und jetzige hilft uns eh nicht weiter"“ folgenden Text:

„Vom Arbeitsamt da komm ich her
Und weiss – Stellen gibt’s nicht mehr!
Überall auf Stufen und auf Kanten
Sitzen Asylanten mit Verwandten!
Und draussen vor verschlossenen Toren
Stehen geduldig Schweizer, die rohren!
Und wie ich so gehe am Bahnhof vorbei,
da sehe ich nur Mannen aus Türkei!
Sie feilschen und füllen mit Geld die Taschen,
da gucken wir dumm, wir Schweizer – wir Flaschen!
Dann fahr ich nach Hause mit Tram oder Bus,
vor mir sitzt ein Wolgadeutscher Russ!
Und während ich sitzend die Zeitung lese,
kommt noch ein geflohener Vietnamese!
Ich gehe nach Hause – wer steht in der Diele?
Ein wohnungssuchender Tamile!
Auch an Renten ist für uns nichts mehr zu holen,
denn leider kommen wir nicht aus Polen!
Drum lieber Beamter, sei unser Gast,
und gib uns Schweizern, was du noch hast!
Der Ali hat Kohle, der Hassan hat Drogen,
der Schweizer zahlt und wird noch betrogen!
Drum sei dies Gedicht nun endlich zu Ende,
hoffend, - ihr Leben, auf baldige Wende!!!“

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führte aus, dass die erwähnte Publikation darauf ausgerichtet war, definierte Gruppen von Menschen auf Grund ihrer Herkunft oder Religion öffentlich als Sozialschmarotzer darzustellen und diesen pauschalisierend kriminelles und unerwünschtes Handeln zu unterstellen. Sie sah darin eine Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 StGB.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.00.