Fall 2013-028N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschuldigte hat einen Kommentar mit rassistischem Inhalt zu einem Videofilm auf Youtube veröffentlicht. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat er sich damit der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dem Beschuldigten werden im Übrigen die Verfahrenskosten auferlegt.