Fall 2014-014N
Bern
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2014 | 2014-014N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Asyl Suchende |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Angeklagte postete auf Facebook einen rassistischen Kommentar.
Der Angeklagte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite „Gegen das Asylzentrum Schafhause i.D.“ den Satz „Anstatt s obligatorische Schiesse.. De alylante-stick ifüehre.. war nid trifft muess ne heinäh…“.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00.