Fall 2015-032N

Antisemitischer Facebook-Beitrag: Bild von Hitler beim «Hitlergruss»

Zürich

Verfahrensgeschichte
2015 2015-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde setzte er mit diesem Bild öffentlich Juden wegen ihrer Rasse, beziehungsweise Religion, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte von einem Ort ausserhalb der Schweiz aus auf einer öffentlichen und von der Schweiz zugänglichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, bewusst und gewollt ein Bild von Adolf Hitler, welches diesen beim „Hitlergruss“ zeigt.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei Nichtbezahlung der Busse). Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.