Fall 2015-032N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde setzte er mit diesem Bild öffentlich Juden wegen ihrer Rasse, beziehungsweise Religion, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte veröffentlichte von einem Ort ausserhalb der Schweiz aus auf einer öffentlichen und von der Schweiz zugänglichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, bewusst und gewollt ein Bild von Adolf Hitler, welches diesen beim „Hitlergruss“ zeigt.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei Nichtbezahlung der Busse). Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.