Fall 2015-046N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2015 | 2015-046N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Jugendanwaltschaft) erklärt den Beschuldigten schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Ein Jugendlicher postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, den Beitrag : « Doch judeviertel ish guet die pussys hen denn mol richtigi gegners und nit kinder und fraue ». Gemäss der Strafverfolgungsbehörde rief er mit dieser rassendiskriminierenden Äusserung öffentlich zu Gewalt auf, was nach Art. 261bis Abs. 1 StGB strafbar ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Jugendanwaltschaft) erklärt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB für schuldig und erteilt ihm einen Verweis. Es wird erwartet, dass diese Sanktion genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Ausserdem müssen die Inhaber der elterlichen Sorge die Verfahrenskosten solidarisch tragen.