Fall 2015-046N

Antisemitischer Facebook Eintrag: „judeviertel“, „die pussys hen denn mol richtigi gegners“

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
2015 2015-046N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Jugendanwaltschaft) erklärt den Beschuldigten schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Jugendliche
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Ein Jugendlicher postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, den Beitrag : « Doch judeviertel ish guet die pussys hen denn mol richtigi gegners und nit kinder und fraue ». Gemäss der Strafverfolgungsbehörde rief er mit dieser rassendiskriminierenden Äusserung öffentlich zu Gewalt auf, was nach Art. 261bis Abs. 1 StGB strafbar ist.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Jugendanwaltschaft) erklärt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB für schuldig und erteilt ihm einen Verweis. Es wird erwartet, dass diese Sanktion genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Ausserdem müssen die Inhaber der elterlichen Sorge die Verfahrenskosten solidarisch tragen.